Wer wir sind

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen“ Better Life for Africa“, abgekürzt „BLA“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
Der Verein wurde am 07. Oktober 2018 errichtet.

3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Ziel des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und in diesem Zusammenhang die Förderung von hilfsbedürftigen Menschen überwiegend afrikanischer Herkunft insbesondere in sozialen, bildungspolitischen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenhängen in Deutschland und in Afrika.

In diesem Sinne verwirklicht der Verein insbesondere folgende Zwecke:
Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, Frauenrechte, des Gesundheitswesens, des Sports sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende konkrete Aktivitäten:

a. Kinder- und Jugendhilfe: Die Förderung von Kindern und Jugendlichen soll durch die Errichtung, Ausstattung und Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergärten, Kinderheime) in Afrika erfolgen.

b. Altenhilfe: Es sollen Altenheime in Afrika errichtet, ausgestattet und unterstützt werden.

c. Frauenrechte: Es sollen Projekte durchgeführt und unterstützt werden, die dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter in Afrika zu fördern, die Rechte der afrikanischen Frauen zu stärken, sie vor häuslicher Gewalt, sexueller Ausbeutung zu schützen und ihnen helfen, ein selbstbestimmtes Leben frei von Abhängigkeiten zu führen.

d. Gesundheitswesen: Es sollen in Afrika gesundheitsfördernde Beratungsangebote initiiert und unterstützt werden und insbesondere in den ländlichen Gebieten Gesundheitseinrichtungen errichtet, ausgestattet und gefördert werden.

e. Bildung und Erziehung: Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (z. B. Schulen, Hausaufgabenhilfe) in Afrika sollen errichtet, ausgestattet und unterstützt werden. Studenten aus Afrika sollen in Deutschland unterstützt werden, in dem für sie ein umfangreiches Beratungsangebot erbracht wird und ihnen das Einleben in Deutschland erleichtert wird. Dieses Unterstützungs- und Hilfsangebot steht auch allen anderen Menschen afrikanischer Herkunft offen, die sich egal aus welchem Grund in Deutschland aufhalten.

f. Entwicklungshilfe: Allgemeine Entwicklungshilfeprojekte in Afrika sollen initiiert und unterstützt werden (z. B. Trinkwasser, Gründungsinitiativen).

g. Kunst und Kultur: Um die vielfältige und reiche afrikanische Kultur zu vermitteln, sollen kulturelle Veranstaltungen in Deutschland mit afrikanischen Künstlern organisiert und durchgeführt werden (z. B. Konzerte, Lesungen). Außerdem soll in Deutschland ein multikultureller Kulturtreff errichtet und betrieben werden. Es sollen auch in Afrika der Völkerverständigung dienende kulturelle Veranstaltungen durchgeführt werden, die den Menschen die deutsche Kultur vermitteln.

h. Sport: Deutsch- afrikanische Sportveranstaltungen in Deutschland und Afrika zur Völkerverständigung sollen unterstützt, organisiert und durchgeführt werden.

i. Der Verein kann Nothilfe für akut in Not geratene Menschen afrikanischer Herkunft leisten.

j. Alle genannten Aktivitäten sollen der Völkerverständigung dienen und dem interkulturellen Austausch. Der Verein soll hierzu insbesondere Informationsveranstaltungen, Seminare und Podiumsdiskussionen durchführen und dabei Themen wie Menschrechte, Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Demokratie, Globalisierung, faire Handelsbeziehungen zwischen Afrika und Europa, Chancengleichheit usw. aktiv aufgreifen und vertiefen.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der oder dem Vorsitzenden
b) der oder dem Schriftführer
c) der oder dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand berufen (Beisitzer).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch eines der anderen Vorstandsmitglieder, schriftlich, fernmündlich oder mit Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einem Tag einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Bei dessen Abwesenheit das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

 § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/einen Leiter/in.
Das Protokoll wird von der/dem Schriftführer/in geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiter/in/s und der/des Protokollführer/in/s, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Lüneburg zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zwecks im Sinne von § 52 AO.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07. Oktober 2018 verabschiedet.

Lüneburg, den 07. Oktober 2018

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